
§ 1
Der Verein wurde am 11. November 1823 gegründet. Er trägt seitdem den Namen „Bürgerverein“. Sein Sitz ist Emmerich am Rhein. Durch „allerhöchste Kabinetts-Ordre“ vom 29. April 1864 wurde dem Verein Rechtspersönlichkeit verliehen.
§ 2
Der Zweck der Verein ist die Förderung des Bürgersinns in Emmerich am Rhein durch informative, unterhaltende und kulturelle Veranstaltungen.
§ 3
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 4
Als Mitglied kann jeder aufgenommen werden. Das Aufnahmegesuch ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.
§ 5
Ehrenmitglieder sind: Von der Mitgliederversammlung wegen besonderer Verdienste um den Bürgverein auserwählte Personen.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet:
Durch den Tod,
Durch den, dem Vorstand, schriftlich erklärten Austritt,
Durch den vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossenen Ausschluss.
Dieser kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.
b) wenn das Mitglied den Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.
§ 7
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 8
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 9
Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
§ 10
Die Mitglieder sind berechtigt, die zu ihrem unmittelbaren Lebenskreis gehörenden Personen zu den Veranstaltungen des Bürgvereins mitzubringen.
Dieser kann erfolgen:
Wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
Wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.
§ 11
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 12
Der Vorstand besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern:
Dem Direktor
Zwei stellvertretenden und gleichberechtigten Direktoren
Dem Schriftführer
Dem Schatzmeister
2 bis 6 Beisitzern
§ 13
Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt in der Jahreshauptversammlung, auf Antrag in geheimer Wahl, mit Stimmenmehrheit. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Jedes Jahr wird 1 Mitglied des engeren Vorstandes in der Reihenfolge § 12 a-d neu gewählt. Außerdem je nach Anzahl der Beisitzer, turnusmäßig jedes Jahr 1 oder mehrere Beisitzer.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Das neu gewählte Vorstandsmitglied reiht sich automatisch in den Wahlturnus des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes ein.
§ 14
Der Bürgverein wird im Sinne des § 26 BGB durch seinen Direktor und seine beiden stellvertretenden Direktoren vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
§ 15
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung. Diese wird durch den Direktor oder im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter einberufen, so oft dieses erforderlich ist oder 3 Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, wenn die Statuten es nicht anders vorsehen, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors oder des versammlungsleitenden Stellvertreters.
§ 16
Jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer
Satzungsänderungen
Entscheidung über vorliegende Anträge
Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit es nicht Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins betrifft. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und einem der Mitglieder des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 17
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 18
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und über die Art der Verwendung des verbleibenden Vermögens.
§ 19
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Emmerich am Rhein unter der Nr. 154 eingetragen.